Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerrinnen und
Versicherungsmakler,
bestimmend ist in allen ihren Verträgen das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot allumfassend geregelt. Bestimmt sind Sie auch der Meinung, dass Sie damit alles Erforderliche
getan haben, um den Geheimnisschutz gerecht zu werden. Bestimmt gehen Sie davon aus, dass Ihre vertraulichen Daten und
Betriebsgeheimnisse geschützt sind. Doch dieses Vertrauen in die vertraglichen Abreden über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
kann möglicherweise durch eine aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung infrage gestellt werden! Das BAG beschäftigte sich mit
der Rechtsfrage, wann eine Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unwirksam sein könnte.
Diese aktuelle Rechtsprechung des BAG und des OLG
Stuttgart zeigt, dass viele Handelsvertreter- bzw. Vertriebsverträge eine Renovierung der nachvertraglichen Wettbewerbs-Klauseln
dringend nötig haben. Nach Auffassung der Kanzlei Michaelis kann „Nichtstun und Abwarten“ bei diesem wichtigen Thema keine
Option sein, da wirksame Klauseln in diesem Bereich die unbedingt notwendige Voraussetzung darstellen, dass unlauterer
Kundenabwerbung durch ehemalige Vertriebler und Dritte energisch begegnet werden kann. Denn der wirtschaftliche Schaden durch die
spätere Abwerbung von ihren Kundenbeziehungen und deren Versicherungsverträgen kann erhebliche Auswirkungen haben!
Der heutige Newsletter stellt deshalb zwei wichtige
aktuelle Entscheidungen dar, die den Status-Quo des nachvertraglichen Geheimnisschutzes weiter ausformulieren.
1.) Nachvertragliches
Wettbewerbsverbot
Im Regelfall will der Unternehmer eine
Entschädigungsleistung sparen (vgl. § 90a HGB) und verlässt sich auf den „einfachen“ nachvertraglichen Schutz des § 90 HGB.
Der Handelsvertreter darf gem. § 90 HGB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
die ihm anvertraut oder ihm durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen.
Nach § 90 2. HS HGB gilt
die Geheimhaltungspflicht aber nur insoweit, wie dies „nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines
ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.“ Diese Ausnahme erfordert hier
eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, die das
Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers dem Interesse des Handelsvertreters an anderweitiger Betätigung nach dem Vertragsende
gegenüberstellt.
Die Verwertung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
durch einen scheidenden Handelsvertreter widerspricht nach dieser Abwägung dann nicht der Berufsauffassung ordentlicher
Kaufleute, wenn einerseits die Belange des Unternehmers nicht beeinträchtigt werden und andererseits der Handelsvertreter durch
die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht eine Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage erfahren würde.
Es ist diese Interessenabwägung, die in der
Praxis insb. im Zusammenhang mit Kundenlisten immer wieder zu Schwierigkeiten führt. Den meisten Vertrieblern ist
in diesem Zusammenhang noch die sog. „Gedächtnis“-Rspr. des BGH bekannt. Der ausgeschiedene Handelsvertreter darf durchaus
solche Kundenadressen verwenden, die ihm im Gedächtnis geblieben sind, vgl. BGH, NJW 1993, 1876; NJW 2009, 1422.
Wie viele Kunden i.E. dieser „Gedächtnisleistung“ entsprechen, wird der BGH niemals sagen, da die Gerichte mit der
nur ungefähren Umschreibung eine eigene Einschätzungsprärogative behalten sollen.
2.) Verbindung § 90 HGB mit
GeschGehG
Als eine der wichtigsten Erkenntnisse zu diesem Thema
muss die Tatsache gelten, dass zwischen § 90 HGB und dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) nach Auffassung der
Rspr. eine Verbindung besteht. Nachdem das GeschGehG am 26.04.2019 in Kraft getreten ist, wurde
gleichzeitig dazu § 17 UWG ausrangiert. Diese Umstellung hat enorme Bedeutung. Während im Rahmen des § 17 UWG a.F.
ein subjektiver Geheimhaltungswille des Unternehmers ausreichte, (der nach alter Rechtslage zudem vermutet wurde
und nicht durch konkrete Geheimhaltungsmaßnahmen deutlich betont werden musste) wird nun durch § 2 Nr. 1b) GeschGehG
eine Obliegenheit (d.h. eine Pflicht gegenüber sich selbst) zulasten des Unternehmers installiert. D.h. der
Unternehmer muss objektive Geheimhaltungsmaßnahmen in Gang setzen. Werden keine
„angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen,
besteht kein Geschäftsgeheimnis und damit auch keinerlei Geheimhaltungsschutz, vgl. LAG Düsseldorf, Urt.
v. 03.06.2020 – 12 SaGa 4/20!
Der Unternehmer trägt in einem Prozess sodann
die Darlegungs- und Beweislast, ob er solche angemessenen Schutzmaßnahmen ergriffen hat; kann er hier
nichts oder zu wenig vortragen, steht er auf verlorenen Posten!
a) Was sind „angemessene
Schutzmaßnahmen“?
Bzgl. der Frage, wie solche objektiven
Schutzmaßnahmen aussehen können, besteht nach wie vor Verunsicherung. Der Gesetzgeber – sowohl die EU-Richtlinie, die dem
dt. GeschGehG vorausging, als auch das GeschGehG selbst – hat dazu einiges beigetragen, da die Gesetzes-Begründungen lediglich
lange und abstrakte Umschreibungen anbieten. Die praxisrelevanten Einzelheiten blieben scheint´s bewusst der Lehre und
Rechtsprechung überlassen, vgl. Katalog in: BT-Drs. 19/4724, S. 24.
Tatsächlich stellen die beiden hier darzustellenden
Urteile nun wichtige Mosaik-Steinchen dar, die veranschaulichen, wie durch die Rspr. Pflöcke eingeschlagen werden, um der Praxis zu
erläutern, welche konkrete Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.
(1) BAG, Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR
172/23
Der zentrale Leitsatz dieser Entscheidung lautet:
„Eine formularmäßig
vereinbarte Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer bezüglich aller internen Vorgänge beim Arbeitgeber über das Ende des
Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet (sog. Catch-all-Klausel), benachteiligt den
Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.“
Damit hat nun auch das höchste dt. Arbeitsgericht
die Unzulässigkeit solcher „catch-all-Klauseln“ bestätigt, vgl. zuvor schon: LAG Köln, BeckRS
2019, 44850; LAG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 23408.
Das bedeutet:
-
Klauseln, die einen Arbeitnehmer oder
Handelsvertreter dem Ende des Vertriebsverhältnisses hinsichtlich rechtmäßig erlangter
Kenntnisse uneingeschränkt und unendlich zur Verschwiegenheit
verpflichten, stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und sind unwirksam (§§
310, 307 BGB).
-
überdies ist es auch eine „unangemessene
Maßnahme“ i.S. von § 2 Nr. 1b) GeschGehG, weil „Geheimschutz-Management“ auf einzelne Geheimnisse
speziell abzielen muss.
(2) OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2022 – 2 U
191/21
Die BAG-Entscheidung ist zu flankieren durch ein kürzlich
veröffentlichtes Urteil des OLG Stuttgart. Der entscheidende Satz lautet hier:
„Maßgebend ist, ob der
Geheimnisinhaber im Vorfeld sinnvolle und effiziente Maßnahmen getroffen hat, um die Informationen zu schützen. Die konkreten
Geheimhaltungsmaßnahmen hängen von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und von den konkreten Umständen der Nutzung
ab.“
Dieser Satz verdeutlicht noch einmal, dass aus Sicht der
Rspr. ein Unternehmer für wirklichen, d.h. gerichtsfesten Geheimnisschutz mehr tun muss, als nur eine
Klausel in seinen Vertriebsverträgen zu ändern bzw. anzupassen. Was verlangt wird, ist ein „stimmiges
Schutzkonzept“. Wie üblich in der Compliance sind a) klare unternehmerische Vorgaben, b)
Dokumentations- sowie Schulungsvorgänge und c) Überwachungsmaßnahmen erforderlich. Nachvertraglicher Geheimnisschutz ist
eine Compliance-Herausforderung für die Unternehmen. D.h. dass die Nichteinhaltung nicht nur die Verfolgung eigener
Ansprüche erschwert und unmöglich macht, sondern dass die Vernachlässigung zudem auch angreifbar (Abmahnung + Bußgeld)
macht.
Nochmal:
Eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme kann auch in
einer (transparenten und angemessenen) Vertrags-Klausel liegen, doch ist dies nur eine notwendige und keine hinreichende Bedingung.
D.h. die Klausel allein reicht nicht aus, um ein wirksames Schutz-Konzept zu installieren, damit man
sich auf „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ bzgl. nachvertraglichen Wettbewerbs berufen zu können, vgl. LAG Düsseldorf,
Urt. v. 03.06.2020 – 12 SaGa 4/20; OLG Hamm, Urt. v. 15.09.2020 – 4 U 177/19.
b) Zwischenergebnis
§ 90 HGB verweist auf § 2 Nr. 1b GeschGehG. Um
sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot berufen zu können sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich. Wann
diese vorliegen, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab anhand der Umstände des Einzelfalles. Es sind stets die
Unternehmensgröße, die Branche, der Wert des „Geheimnisses“, die konkrete Gefährdungslage
und das Schutzkonzept des Unternehmens zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das kein Konzept hat, verdient keinen
Schutz.
3.) Klausel-Überprüfung
Die Installation eines
tauglichen Compliance-Systems, in die eine Vertrags-Klausel eingebettet sein muss, kann nicht anhand von 2, 3
Stichwörtern vorweggenommen werden, dazu bedarf es weitergehender rechtlicher Beratung und Betreuung. Am Anfang muss jedoch eine
Überprüfung des Vertriebsvertrages zu dem Vermittler stehen. Um die Leitplanken der o.g. Rspr. umzusetzen, muss
eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel i.S. des § 90 HGB deutlich werden lassen, dass der Begriff des
„Geschäftsgeheimnisses“ i.S. des § 2 Nr. 1b GeschGehG Anwendung findet.
Als weiterer Mindeststandard muss erkennbar werden, dass
relevante Informationen nur Personen anvertraut werden, die die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgabe (potentiell) benötigen
und die zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Vertrages hinaus verpflichtet worden sind. Zudem müssen diese Personen von
der Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf die fraglichen Informationen konkrete Kenntnis haben (sog. „need to know“
Prinzip).
4.) Fazit
Aus unserer Sicht ist es so, dass ganz überwiegend sehr
weitreichende Klauseln vertraglich vereinbart wurden, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagen. Mit Einführung des
Geschäftsgeheimnisgesetz verlangt der Gesetzgeber strengere tatsächliche und rechtliche Vorgaben.
Wegen des enormen wirtschaftlichen Schadenpotenzials ist
es unbedingt erforderlich, rechtswirksame nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit den Vertragspartnern zu vereinbaren. Dies
betrifft sowohl die Handelsvertreter und sonstige Vertriebler, wie auch die Arbeitnehmer.
Natürlich haben wir uns darauf vorbereitet, Sie zu diesem
Thema zu beraten und Ihnen eine praktische und konkrete Hilfestellung anzubieten. Unsere Dauerberatungsmandanten können
selbstverständlich dieses Wissen und unsere aktuellen Empfehlungen jederzeit kostenfrei abfordern.
Insbesondere der Verfasser dieser Ausarbeitung, Herr
Rechtsanwalt Oliver Timmermann freut sich darauf, Sie zu diesem Thema im Vertriebsrecht persönlich beraten zu dürfen.
Die arbeitsrechtlichen Ausgestaltungen übernehmen unsere
Kollegin Frau Rechtsanwältin Sarah Kolß und Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Freitag.
Ich empfehle Ihnen dringend, dass Sie sich dieses
wichtigen Themas erneut annehmen! Aufgrund der klaren Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden auch die
Instanzgerichte künftig sehr schneller dabei sein, die Unwirksamkeit alter „Catch-all-Klauseln“ auszuurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr,
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