Onlinefachinformationen am 24.09.2024 von 17:00-19:00 Uhr über die Internetseite der Kanzlei Michaelis
Referent: Boris Glameyer, Rechtsanwalt
Eigentlich soll ja z.B. die GmbH vor der persönlichen Haftung schützen. Dies ist auch häufig bei der GmbH oder den anderen „juristischen Personen“ der Fall. Trotzdem sind immer wieder Konstellationen festzustellen, die zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen können. Anhand von ausgewählten Fallbeispielen aus der Praxis zeigt Ihnen Herr Rechtsanwalt Glameyer diese problematischen Konstellationen auf.
Dies gilt nicht nur für den Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch für den Vorstand einer Aktiengesellschaft und anderer vergleichbarer Gesellschaften. Im Rahmen der Anlageberatung für Anlageberatungsfehler ergibt sich durchaus eine persönliche und unbeschränkte Haftung bei der Verletzung von Schutzgesetzen. Zum Beispiel im Rahmen der Beihilfe zu Paragraf 264a StGB.
Wir zeigen Ihnen aber auch noch andere Fallkonstellationen auf, um stets eine persönliche und unbeschränkte Haftungsverantwortung als Geschäftsführer zu vermeiden.
Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
Stephan Michaelis V.i.S.d.P.
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20095 Hamburg